§ 1 Geltung und Allgemeine Bestimmungen

  1. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Formulierung, z.B. Teilnehmer/innen, verzichtet. Sämtliche Rollenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
  2. Alle Leistungen und Angebote sowohl der EDAG Engineering GmbH, Kreuzberger Ring 40, 65205 Wiesbaden, als auch eines mit dieser nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens (gemeinsam „EDAG“) gegenüber einem Unternehmer gemäß § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Teilnehmer“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Sonderbedingungen – Aus- und Weiterbildung als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) von EDAG.
  3. Ohne abweichende Vereinbarung gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Teilnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.
  4. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die EDAG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn EDAG Leistungen vorbehaltlos erbringt, Zahlungen widerspruchslos entgegennimmt oder auf eine Einbeziehungserklärung des Teilnehmers schweigt.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen Teilnehmer und EDAG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch EDAG maßgebend.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Teilnehmers in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzung und Rücktritt, sind schriftlich, d.h. in Schriftform (z.B. Brief), oder mindestens in Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben hiervon unberührt.
  7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  8. Hinsichtlich etwaiger Informationspflichten von EDAG nach der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) wird auf die auf unserer Website https://www.edag.com/de/rechtliches/datenschutz abrufbar gehaltene Datenschutzerklärung verwiesen.

§ 2 Anmeldung und Vertragsabschluss

  1. Die Anmeldung des Teilnehmers zu den Kursen und Veranstaltungen („Lehrveranstaltungen“) von EDAG muss schriftlich, per E-Mail oder online über das jeweilige eLearn-ingPortal von EDAG erfolgen. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt. Mit der verbindlichen Bestätigung der Anmeldung durch EDAG kommt der Vertrag zustande. Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, so wird dies dem Teilnehmer innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt. Sofern besondere Zulassungsvoraussetzungen zu einer Lehrveranstaltung gelten, müssen diese erfüllt sein. Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung begründet grundsätzlich nicht den Anspruch auf Prüfungszulas-sung.
  2. Umfang und Inhalte der Lehrveranstaltungen der EDAG ergeben sich aus den jeweiligen, aktuellen Kursprogrammen, die über das eLearning-Portal von EDAG abrufbar sind. EDAG behält sich vor, geringfügige inhaltliche Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen, sofern dies erforderlich ist. Sämtliche Informationen hierzu erhält der Teilnehmer entweder per E-Mail oder über seinen Account im eLearning-Portal.
  3. Die im Kursprogramm enthaltenen Informationen sind vom Teilnehmer hinsichtlich ihrer Eignung für den vom Teilnehmer geplanten Zweck hin zu überprüfen. Bei Unklarheiten besteht die Möglichkeit zur Beratung des Teilnehmers hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen.
  4. Der Teilnehmer ist verpflichtet, EDAG sämtliche Informationen, die für die Durchführung von Lehrveranstaltungen von Bedeutung sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es insbesondere erforderlich, dass der Teilnehmer EDAG Änderungen seines Namens und seiner Kontaktdaten unverzüglich mitteilt und/oder diese im eLearning-Portal eigenständig aktualisiert.
  5. Der Teilnehmer hat Bescheinigungen und sonstige Mitteilungen von EDAG auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.

§ 3 Studienmaterial

  1. Das dem Teilnehmer von EDAG zur Verfügung gestellte Studienmaterial hat unterstützenden Charakter. Es entbindet den Teilnehmer in keinem Fall von der Verpflichtung eigenen Literaturstudiums, der Anwesenheit bei Präsenzveranstaltungen und der Verfolgung aktueller Entwicklungen im Themenfeld. Insbesondere kann das Studienmaterial mögliche Prüfungsinhalte nicht komplett abbilden.
  2. Weiteres Studienmaterial hat sich der Teilnehmer auf eigene Kosten zu besorgen.
  3. EDAG behält sich vor, das zur Verfügung gestellte Studienmaterial zu ändern oder zu ersetzen, insbesondere es regelmäßig zu aktualisieren.
  4. EDAG behält sich alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Studienmaterial selbst sowie an den darin enthaltenen Informationen vor. Dem Teilnehmer ist eine unbefugte Verwertung ebenso wie eine unbefugte Mitteilung an Dritte untersagt. Eine Vervielfältigung zu eigenen Studienzwecken ist gestattet (z.B. durch Download auf eigene Computer/ Handy/ iPads oder Ausdrucke von Papierkopien zum Selbststudium).
  5. Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Durchführung von Lehrveranstaltungen eingesetzte Software auf Rechnern von EDAG nur für Schulungszwecke zu nutzen, nicht zu vervielfältigen, zu ändern oder an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten nutzbar zu machen. Genauso dürfen Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden bzw. Dritten nutzbar gemacht werden.
  6. Des Weiteren ist der Teilnehmer nicht berechtigt, Konfigurationen an Hard- und Software sowie die Installationen fremder Software und externer Daten ohne Zustimmung des Dozenten durchzuführen. Urheberrechte sind zu beachten.
  7. Der Teilnehmer darf den Internetzugang der Schulungscomputer nicht für schulungsfremde Zwecke nutzen. Schulungsfremde Zwecke sind insbesondere das Aufrufen oder Downloaden von Seiten mit z.B. pornografischen, politisch radikalen, gewaltverherrlichenden oder volksverhetzenden Inhalten. Ferner dürfen keine Uploads durchgeführt werden.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Teilnehmers ist EDAG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Überlassung von Software durch EDAG an den Teilnehmer erlöschen in einem solchen Fall alle im Rahmen des Vertrages eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Teilnehmers.

§ 4 Leistungsfrist und Leistungsverzug

  1. Die Frist zur Erbringung einer Leistung von EDAG („Leistungsfrist“) wird entweder individuell mit dem Teilnehmer vereinbart oder von EDAG in dessen Kursprogramm bzw. in der Bestätigung der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung angegeben. Sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde, gilt die Einhaltung von Leistungsfristen daher nicht als wesentlicher Inhalt der Leistungspflichten von EDAG, sodass bei Verschiebung von Leistungsfristen und/oder Nachholung von ausgefallenen und/oder verschobenen Lehrveranstaltungen durch EDAG die Erfüllung der Leistungspflicht eintritt.
  2. Die Einhaltung von Leistungsfristen durch EDAG setzt die Erfüllung aller dem Teilnehmer obliegenden Pflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher erforderlicher Unterlagen durch den Teilnehmer voraus.
  3. Sofern EDAG Leistungsfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird EDAG den Teilnehmer unverzüglich hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist mitteilen. Besteht die Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist fort, ist EDAG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Die Rechte des Teilnehmers aus diesen AGB und die gesetzlichen Rechte von EDAG, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (beispielsweise aufgrund Unmöglichkeit und/oder Unzumutbarkeit der Leistung) bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

§ 5 Leistungsort und Leistungserbringung

  1. EDAG bestimmt die Dozenten und den Veranstaltungsort sowie im Falle von bestimmten Lehrveranstaltungen auch den Prüfungsablauf nach billigem Ermessen.
  2. Die Angabe des Veranstaltungsortes bedeutet, dass üblicherweise die Lehrveranstaltungen an diesem Ort stattfinden. EDAG ist berechtigt, einzelne Lehrveranstaltungen oder die Lehrveranstaltungen einzelner Fachgebiete aufgrund dozentischer oder räumlicher Notwendigkeiten an einen anderen Ort in zumutbarer Entfernung zu verlagern.
  3. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten.
  4. EDAG ist berechtigt, Ersatzdozenten einzusetzen und externe Dozenten mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Lehrveranstaltungen zu beauftragen, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. Dies berechtigt den Teilnehmer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Kursgebühren.
  5. Weiter ist EDAG berechtigt, bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl oder bei Hindernissen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, in Ausnahmefällen auch kurzfristig Lehrveranstaltungen abzusagen. In diesem Fall wird ein Ersatztermin angeboten oder die bereits geleistete Zahlung des Teilnehmers erstattet, falls eine Verschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Die Gebühren für die Lehrveranstaltung sind einschließlich etwaiger allfälliger Mehrwertsteuer innerhalb von14 Tagen ab Rechnungseingang zu zahlen („Zahlungsfrist“), sofern nicht ausdrücklich abweichende Zahlungsregelungen zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
  2. EDAG ist berechtigt, dem Teilnehmer nicht im Kursprogramm von EDAG aufgeführte Leistungen, zu deren Erbringung der Teilnehmer EDAG im Laufe einer Leistungsbeziehung aufgefordert hat („zusätzliche Leistungen“), gesondert zu marktüblichen Konditionen in Rechnung zu stellen.
  3. Als zusätzliche Leistungen gelten auch sich aus von EDAG erfüllten Änderungswünschen des Teilnehmers ergebende Mehrleistungen der EDAG, ohne dass der Teilnehmer hierauf gesondert hingewiesen werden muss.
  4. Etwaige Kosten für Anreise oder Übernachtungen sind in den Kursgebühren nicht enthalten und durch den Teilnehmer gesondert zu tragen.
  5. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Teilnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsscha-dens sowie die Geltendmachung der Pauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB durch EDAG bleiben hiervon unberührt.
  6. Rechnungen von EDAG gelten als anerkannt, wenn der Teilnehmer ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt in Textform widersprochen hat.
  7. Die Zahlungsverpflichtung des Teilnehmers wird nicht dadurch berührt, dass dieser nicht oder nur zeitweise an der Lehrveranstaltung teilnimmt oder die Teilnahme vorzeitig abbricht, es sei denn, EDAG hat die Nichtteilnahme durch vertragswidriges Verhalten veranlasst.
  8. EDAG ist berechtigt, Zahlungen des Teilnehmers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und eingehende Zahlungen zuerst auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptleistung zu verrechnen.
  9. Im Falle nach Vertragsabschluss erkennbarer Gefährdung des Gebührenanspruchs der EDAG durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Teilnehmers (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung eines wichtigen Kredits, Hingabe ungedeckter Schecks, etc.), ist EDAG nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Teilnehmer den Gebührenanspruch erfüllt oder Sicherheit für ihn leistet. EDAG kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Teilnehmer nach Wahl von EDAG den Preisanspruch zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann EDAG vom Vertrag zurücktreten.
  10. Der Teilnehmer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt.

§ 7 Auswirkungen von höherer Gewalt

  1. EDAG haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland, andauernder Krankheit des Dozenten usw.) eintreten.

§ 8 Kündigung

  1. Soweit nicht schriftlich anders geregelt, kann der Vertrag über eine Lehrveranstaltung seitens des Teilnehmers bis spätestens vier Wochen vor Beginn kostenfrei gekündigt werden. Bei einer späteren Kündigung des Teilnehmers fallen die Gebühren für die Lehrveranstaltung in voller Höhe an.
  2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Auf Wunsch des Teilnehmers wird der Eingang der Kündigung von EDAG schriftlich oder in Textform bestätigt.
  3. Das Recht der EDAG und des Teilnehmers zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. EDAG ist gegenüber dem Teilnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere berechtigt, wenn
    1. sich der Teilnehmer mit der Zahlung der für die Lehrveranstaltung in Rechnung gestellten Gebühren in Verzug befindet und trotz schriftlicher Fristsetzung und einer Androhung einer möglichen Kündigung durch EDAG innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nicht bezahlt oder
    2. das Verhalten des Teilnehmers den ordnungsgemäßen Ablauf der Lehrveranstaltung oder die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Studienkollegen, Dozenten oder der EDAG und ihrer Mitarbeiter trotz schriftlicher Abmahnung und Fristsetzung erheblich stört. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.

§ 9 Allgemeine Haftung von EDAG

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmung nichts Abweichendes ergibt, haftet EDAG bei einer Verletzung von vertraglichen oder außerver-traglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen haftet EDAG – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EDAG vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der nicht-unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmä-ßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von EDAG jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, welcher maximal die Höhe der vereinbarten Teilnehmergebühr ist.
  3. Die sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden EDAG nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, insbesondere das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit EDAG gesetzlich zwingend haftet.
  4. Hat der Teilnehmer durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang EDAG und der Teilnehmer den Schaden zu tragen haben.

§ 10 Verjährung von Ansprüchen des Teilnehmers

  1. Ansprüche des Teilnehmers wegen Nicht- oder Schlechtleistungen von EDAG verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Teilnahme, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist – dann gilt diese. Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gemäß § 9 Ziffer 2 verjähren aus-schließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Verhandlungen über einen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände hemmen nicht die Verjährung.

§ 11 Recht zur Unterbeauftragung

  1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall ist EDAG berechtigt, die ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise unterzuvergeben bzw. einen Dritten mit der Erbringung der Leistungen zu beauftragen.

§ 12 Datenschutz

  1. EDAG erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten der angemeldeten Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Darunter fallen Kontaktdaten wie z.B. Namen und E-Mail-Adressen der Teilnehmer, welche insbesondere zur Abwicklung der Anmeldung, Durchführung der Lehrveranstaltungen und internen Bearbeitung wie beispielsweise Rechnungsstellung benötigt werden. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist und nur zu diesen Zwecken verarbeitet.
  2. Der Teilnehmer erklärt sich mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch für Zwecke der späteren Informationen über Veranstaltungen und Leistungen durch EDAG einverstanden. Dieses Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich oder in Textform widerrufen werden.

§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB sowie für alle auf ihrer Basis geschlossenen Verträge und alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Teilnehmer und EDAG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG).
  2. Ist der Teilnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das örtlich zuständige Gericht am Sitz von EDAG. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. EDAG ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen über die Zulässigkeit von Abtretungsverboten bedürfen die Übertragung von Rechten und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von EDAG.
  2. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zwischen Teilnehmer und EDAG aus anderen Gründen als den §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Regelung nicht, soweit nicht unter Berücksichtigung des Nachstehen-den die Vertragsdurchführung für den Teilnehmer oder EDAG eine unzumutbare Härte darstellt. Teilnehmer und EDAG ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille von Teilnehmer und EDAG, die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und Vereinbarung unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Regelungs- oder Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene, rechtmäßige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was Teilnehmer und EDAG mit der unwirksamen Regelung bezweckt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme diesen Punkt bedacht hätten.